b-g StPO nicht zur Aussage verpflichtet sind, da für sie sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO), ist jede zeugnisfähige Person vorbehältlich der Zeugnisverweigerungsrechte zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (Art. 162 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 6B_1025/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 1.2.1). Somit kommt Zeugen im Vergleich zu Auskunftspersonen lediglich ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht zu. In der Tatsache, dass G.______