7 pag. 19 127). Die erneute Konfrontation ist damit rechtens und gibt zu keinen Befangenheitsbeanstandungen Anlass. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, ist G.________ als Zeuge zur Berufungsverhandlung der Neubeurteilung vorgeladen worden (pag. 21). Die StPO regelt, wer als Auskunftsperson (Art. 178 f. StPO) und wer als Zeuge (Art. 162 StPO) einzuvernehmen ist. Während Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b-g StPO nicht zur Aussage verpflichtet sind, da für sie sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art.