Ferner behauptet der Gesuchsteller, die Aussagen von G.________ seien widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Um dieser Behauptung ausreichend nachgehen zu kommen, erscheint eine erneute Einvernahme G.________ denn auch unumgänglich, zumal dessen Aussagen im ersten oberinstanzlichen Verfahren als konstant und glaubhaft befunden worden sind (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128