___ und G.________, mithin zwei weitere Zeugen, sowie der Gesuchsteller als Beschuldigter/Berufungsführer zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Demnach werden im Rahmen der erneuten Verhandlung weitere Beweismittel abgenommen und gewürdigt werden. Entgegen dem Gesuchsteller erachtet es die Kammer vorliegend als sachgerecht und zentral, dass der der versuchten Brandstiftung rechtskräftig schuldig erklärte und verurteilte G.________ zur Einvernahme vorgeladen worden ist. Immerhin ist bei der Feststellung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers massgebend auf dessen Aussagen abgestellt worden. Ferner behauptet der Gesuchsteller, die Aussagen von G._____