Zudem ist vorliegend weder die Differenz des Umfangs krass noch werden dieselben Beweismittel gewürdigt (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 124). In der Konsequenz bestehen keinerlei Hinweise auf fehlende Objektivität bzw. Neutralität der Gesuchsgegner 1-3. Weiter gegen den Anschein der Befangenheit spricht, dass sowohl I.________ wie auch H.________ – beides zentrale Personen im Zusammenhang mit der behaupteten Falschaussage – anlässlich der Neubeurteilung im Hauptverfahren SK 19 128 als Zeugen vorgeladen worden sind. Sodann sind J.________ und G.__