Die besagte Abweisung kommt denn auch keiner schweren Amtspflichtverletzung gleich (vgl. Urteil des BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Wie die Gesuchsgegner 1-3 zutreffend vorbringen, kann ferner nicht vom Umfang der Ausführungen zur Beweiswürdigung allein auf eine einseitige Beurteilung geschlossen werden. Zudem ist vorliegend weder die Differenz des Umfangs krass noch werden dieselben Beweismittel gewürdigt (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag.