19 268 E. 2.3). Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Abweisung des Beweisantrags auf Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen vom 14. September 2017 mit der Begründung, der Sachverhalt sei spruchreif (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 061), zwar ein Rechtsfehler zu erkennen. Jedoch liegen keinerlei Hinweise vor, welche für eine besonders krasse und wiederholt auftretende Rechtsverletzung sprechen. Die besagte Abweisung kommt denn auch keiner schweren Amtspflichtverletzung gleich (vgl. Urteil des BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2).