___ Ausgangspunkt ist die höchstrichterliche Beurteilung, wonach die Kammer nicht alle relevanten Zeugenaussagen hinreichend berücksichtigt und gewürdigt habe. Basierend darauf ist die Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs festgestellt worden (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 267 E. 1.4.2). Sodann rügt das Bundesgericht – entsprechend dem Wortlaut der Gesuchsgegner 1-3 – es hätten Hinweise auf eine mögliche Falschaussage seitens I.________ bestanden, womit die Sache am 14. September 2017 nicht spruchreif gewesen sei (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 268 E. 2.3).