Bei dieser einseitigen Gewichtung der Beweismittel erstaune denn auch nicht (pag. 21), dass die oberinstanzlichen Ausführungen zum Gesuchsteller als Haupttäter im Vergleich zu jenen betreffend die Anstiftung des Beschuldigten 1 eher gering ausgefallen seien (6 Seiten [pag. 17]). Schliesslich kritisiert er im neu wiederaufgenommenen Verfahren die Vorladung von G.________ an sich und dessen