10. In Berufung auf die Kritik des Bundesgerichts im Urteil des BGer 6B_160/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.2 rügt der Gesuchsteller, es seien nur Zeugenaussagen verwertet worden, welche für eine Verurteilung des Gesuchstellers gesprochen hätten (pag. 15 f.). Unberücksichtigt geblieben sei hingegen ein klar belegter E-Mailbeweis von H.________ bzgl. einer Falschaussage von I.________ (pag. 17, 21, 67). Die Gesuchsgegner 1-3 hätten damit bewusst die Wiederaufnahme der Parteiverhandlung abgewiesen, um den Gesuchsteller als Haupttäter vorführen zu können. Bei dieser einseitigen Gewichtung der Beweismittel erstaune denn auch nicht (pag.