Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es die alltägliche Arbeit eines oberinstanzlichen Richters ist, erstinstanzliche Verfahrensfehler, wo immer möglich, zu erkennen und zu korrigieren. Dass das Prozessrecht, insbesondere mit dem Institut der Rechtskraft, eine obere Instanz gelegentlich hindert, alle Fehler auszumerzen, ist Entscheidung des Gesetzgebers und unserem Rechtssystem inhärent. Daraus lässt sich folglich ein Anschein der Befangenheit nicht begründen.