_ nach erfolgtem rechtskräftigem Freispruch nicht erwogen. Die Kritik des Gesuchstellers, die Gesuchsgegner 1-3 seien infolge erfolgter Verfahrensfehler bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei der Vorinstanz voreingenommen und verfolgten das konkrete Ziel, den Gesuchsteller als Haupttäter wegen Brandstiftung zu verurteilten, geht damit fehl und lässt einen Anschein der Befangenheit nicht begründen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es die alltägliche Arbeit eines oberinstanzlichen Richters ist, erstinstanzliche Verfahrensfehler, wo immer möglich, zu erkennen und zu korrigieren.