Damit ist gezeigt, dass sich die Gesuchsgegner 1-3 nicht scheuen, vorinstanzliche Verfahrensfehler aufzugreifen und zu bemängeln, weder im Allgemeinen noch zugunsten des Gesuchstellers. Vielmehr zeugt das Aufgreifen dieser Unrechtmässigkeit im erstinstanzlichen Urteil von Objektivität. Hätten die Gesuchsgegner 1-3 hingegen Verfahrensfehler zu kaschieren versucht und den Sachverhalt bzw. die Beweise ergebnisorientiert beurteilt und gewürdigt, hätten sie eine Mitwirkung von G.________ nach erfolgtem rechtskräftigem Freispruch nicht erwogen.