_ nicht unnötig schützen bzw. versucht hätten, Verfahrensfehler zu kaschieren, kann der oberinstanzlichen Urteilsbegründung vom 15. September 2017 implizit entnommen werden (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 103 ff.). Immerhin liessen sie darin unter dem Titel «9. Die Rolle des Beschuldigten 2» verlauten, die Kammer gehe davon aus, dass G.________ als Beschuldigter 2 auch bei der zweiten Phase der Brandlegung mit dem Gasofen dabei gewesen sei (im Minimum sei er Schmiere gestanden bei vollem Bewusstsein, was nun passieren würde).