Der Versuch ist vielmehr selbst eine solche Tat (vgl. Art. 22 StGB). Ferner gilt eine Anstiftung bereits dann als vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten (zumindest) versucht begangen worden ist (Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2.a S. 15; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 24). Damit zeigt sich, bei einem Freispruch des Gesuchstellers würde die Verurteilung des Beschuldigten 1 als