Sodann wurde G.________ zwar freigesprochen von der Anschuldigung der Anstiftung zur Brandstiftung sowie der Anschuldigung der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug. Hingegen wurde er rechtskräftig der versuchten Brandstiftung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 072). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt – entgegen der Ausführungen des Gesuchstellers – keine Haupttat voraus. Der Versuch ist vielmehr selbst eine solche Tat (vgl. Art.