Eingangs ist klarzustellen, dass das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes offen gelassen hat. Es hat lediglich die Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkannt (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 128 pag. 19 267). Basierend auf den bundesgerichtlichen Erwägungen, wonach die Sache zwecks neuer Würdigung des Sachverhalts unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gilt es, dies im Rahmen des Verfahrens SK 19 128 neu zu beurteilen. Sodann wurde G.___