Denn ein Freispruch des Gesuchstellers hätte zur Folge, dass die Anklage sowie die Verurteilungen als Anstifter zu und wegen Versuchs der Brandstiftung – wohl bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 – gänzlich dahinfallen würden (pag 15, 65). In der Stellungnahme vom 22. August 2019 verneinten die Gesuchsgegner 1-3 die Vorwürfe einer ergebnisorientierten Vorgehensweise. Sodann führten sie die fehlende Prüfung einer allfälligen Mittäterschaft seitens G.________ auf prozessuale Gründe im Verfahren SK 16 278-280 zurück (pag. 51). Eingangs ist klarzustellen, dass das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes offen gelassen hat.