Infolge der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des Freispruches von G.________, könne dieser – unter Vorbehalt einer Revision bzw. einer neuen Anklage – nicht mehr als Haupttäter der Brandstiftung verurteilt werden. Das Obergericht habe nun alles Interesse daran, den erstinstanzlichen Verfahrensfehler zu kaschieren und den Gesuchsteller erneut als Haupttäter schuldig zu sprechen. Denn ein Freispruch des Gesuchstellers hätte zur Folge, dass die Anklage sowie die Verurteilungen als Anstifter zu und wegen Versuchs der Brandstiftung – wohl bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 – gänzlich dahinfallen würden (pag 15, 65).