Rechtskräftig schuldig erklärt und verurteilt worden sei er lediglich wegen versuchter Brandstiftung. Dass einzig der Gesuchsteller als Haupttäter in Bezug auf die genannte Brandstiftung angeklagt worden sei, G.________ hingegen nicht, sei fehlerhaft (pag. 13 f.). Immerhin habe das Obergericht eine Mitwirkung von G.________ bei der 2. Phase der Brandstiftung erkannt. Infolge der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des Freispruches von G.________, könne dieser – unter Vorbehalt einer Revision bzw. einer neuen Anklage – nicht mehr als Haupttäter der Brandstiftung verurteilt werden.