9. Der Gesuchsteller bemängelt im Ausstandsgesuch eine Kumulation von Verfahrensfehlern. Bereits vor dem WSG sei erkannt worden, dass die Anklageschrift die Anstiftung zur Brandstiftung betreffend G.________ ungenügend umschrieben habe. G.________ sei in der Folge erstinstanzlich von der Anschuldigung der Anstiftung zur Brandstiftung rechtskräftig freigesprochen worden. Eine Rückweisung bzw. Ergänzung der Anklageschrift sei nicht erfolgt. Rechtskräftig schuldig erklärt und verurteilt worden sei er lediglich wegen versuchter Brandstiftung.