Ein Richter kann nach der Kassation und Rückweisung seines Urteils grundsätzlich erneut im unterinstanzlichen Verfahren tätig werden und gilt infolge der früheren Mitwirkung unter Vorbehalt besonderer Umstände nicht als befangen (BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30). Der Beurteilungsspielraum bei der Neubeurteilung ist regelmässig begrenzt und der Richter an die Auffassungen des oberinstanzlichen Gerichts gebunden. Anders sieht es aus, wenn bei objektiver Betrachtungsweise zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass der Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheint. Dann kann eine Mehrfachbefassung im Sinne von Art.