Grundsätzlich liegt jedoch keine unzulässige Mehrfachbefassung und kein Ausstandsgrund eines Richters vor, der an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid in der gleichen Stellung beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt (Urteil des BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30). Ein Richter kann nach der Kassation und Rückweisung seines Urteils grundsätzlich erneut im unterinstanzlichen Verfahren tätig werden und gilt infolge der früheren Mitwirkung unter Vorbehalt besonderer Umstände nicht als befangen (BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30).