f relevant werden (Urteil des BGer 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson mit der gleichen Sache in der gleichen Stellung schon einmal befasst war. Grundsätzlich liegt jedoch keine unzulässige Mehrfachbefassung und kein Ausstandsgrund eines Richters vor, der an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid in der gleichen Stellung beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt (Urteil des BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30).