Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 bzw. 11. November 2019 wurde dem besagten Antrag stattgegeben, eine entsprechende Kopie zugestellt, Frist zur Stellungnahme angesetzt und diese auf Ersuchen hin einmalig erstreckt (pag. 101 ff.). Mit Schreiben vom 14. November 2019 kritisierte der Gesuchsteller zusammengefasst angebliche Mängel im Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2016 sowie die Abweisung grundlegender Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und das WSG. Schliesslich monierte er eine unzulässige Befragungsform der Zeugin F.________ vor dem WSG wie auch die Würdigung der Aussagen von Zeugin F.___