2 (pag. 75 f.). Innert der zeitgleich angesetzten und doppelt erstreckten Frist zur Replik (pag. 77, 81 f., 89 ff.) ersuchte der Gesuchsteller um Zustellung der Einvernahme von Zeugin F.________ vom 13. Januar 2016 anlässlich der Verhandlung vor dem WSG. Dabei liess er verlauten, er habe von Beginn weg dieses Protokoll gemeint (pag. 97). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 bzw. 11. November 2019 wurde dem besagten Antrag stattgegeben, eine entsprechende Kopie zugestellt, Frist zur Stellungnahme angesetzt und diese auf Ersuchen hin einmalig erstreckt (pag.