Massgebend geltend machte er, die Formulierung der Rückweisung im Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2019 stehe dem Vorwurf der Befangenheit nicht entgegen und die Gesuchsgegner 1-3 hätten ein Interesse an der Verurteilung des Gesuchstellers als Haupttäter im Hinblick auf die erfolgte Brandstiftung. Zur Untermauerung des Befangenheitsantrags wies er insbesondere auf den mit Beschluss vom 14. September 2017 angeblich unrechtmässig abgewiesenen Beweisantrag des Gesuchstellers hin (pag. 63 ff.).