3. Innert der am 28. August 2019 verfügten Frist (pag. 57 f.) replizierte der Gesuchsteller am 19. September 2019 in Festhaltung an den gestellten Rechtsbegehren (pag. 63 ff.). Massgebend geltend machte er, die Formulierung der Rückweisung im Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2019 stehe dem Vorwurf der Befangenheit nicht entgegen und die Gesuchsgegner 1-3 hätten ein Interesse an der Verurteilung des Gesuchstellers als Haupttäter im Hinblick auf die erfolgte Brandstiftung.