2. Im Rahmen der Vernehmlassung reichten die Gesuchsgegner 1-3 mit gemeinsamem Schreiben vom 22. August 2019 innert der mit Verfügung vom 23. Juli 2019 angesetzten (pag. 31 f.) sowie vom 31. Juli 2019 einmalig verlängerten Frist (pag. 43 f.) eine einheitliche, von allen drei unterzeichnete Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO ein (pag. 51 f.). Darin verneinten sie eine Kumulation von Verfahrensfehlern, ein Fehlen von Objektivität bzw. Distanz hinsichtlich der neu zu beurteilenden Sache. Sie bestritten kurzum, im Verfahren SK 19 128 dem Anschein nach befangen zu sein (pag. 51 f.).