Zusammengefasst und sinngemäss führte der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegner 1-3 seien im Verfahren SK 19 128 befangen, da sie bereits im Berufungsverfahren SK 16 278-280 gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend WSG) vom 18. Januar 2016 mitgewirkt hätten. Dieses oberinstanzliche Urteil sei in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 5. Februar 2018 durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 in Bezug auf den Gesuchsteller aufgehoben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden, und nun erneut vor Obergericht hängig (pag. 1 ff.).