SR 312.0) berief. Sodann beantragte er die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung des Obergerichts inkl. Zeugenbefragungen, eine entsprechende Frist zur Stellungnahme sowie die Kostentragung durch den Staat (pag. 1). Zusammengefasst und sinngemäss führte der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegner 1-3 seien im Verfahren SK 19 128 befangen, da sie bereits im Berufungsverfahren SK 16 278-280 gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend WSG) vom 18. Januar 2016 mitgewirkt hätten.