Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die vorhandenen Arztberichte lassen die Hafterstehungsfähigkeit als nach wie vor gegeben erscheinen, weswegen sich derzeit auch weitere Abklärungen nicht als notwendig erweisen. Die Vollzugsbehörde wird aber die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wachsam zu verfolgen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen haben. 21. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt.