Schliesslich ist anzumerken, dass angesichts der Schwere des Delikts auch das öffentliche Interesse am Vollzug der Strafe die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer komfortableren medizinischen Betreuung in Freiheit oder in einer alternativen Vollzugsform überwiegen. Der Beschwerdeführer erwirkte die unrechtmässige Auszahlung von Leistungen in erheblicher Höhe (mehr als eine halbe Million CHF) und offenbarte bei der Täuschung verschiedener Akteure über einen Zeitraum von fast acht Jahren eine erhebliche kriminelle Energie (amtliche Akten BVD pag. 203). 20. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.