Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könnte und müsste jederzeit angemessen reagiert werden. Schliesslich ist anzumerken, dass angesichts der Schwere des Delikts auch das öffentliche Interesse am Vollzug der Strafe die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer komfortableren medizinischen Betreuung in Freiheit oder in einer alternativen Vollzugsform überwiegen.