Auch im Normalvollzug ist der Zugang zu intensiver medizinischer Versorgung – sofern sich eine solche denn als nötig erweisen würde – jederzeit gewährleistet. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung in der BEWA des Inselspitals Bern (pag. 153). Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könnte und müsste jederzeit angemessen reagiert werden.