Insbesondere liegen unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte keine objektivierten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete akute Erstickungsgefahr im Schlaf vor. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Einschränkungen (Depressionen, Ängste) stehen schliesslich auch im Normalvollzug zahlreiche (u.a. medikamentöse) Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Auch im Normalvollzug ist der Zugang zu intensiver medizinischer Versorgung – sofern sich eine solche denn als nötig erweisen würde – jederzeit gewährleistet.