Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlafapnoe im Normalvollzug zu einer in der Freiheit oder in einer alternativen Vollzugsform nicht bestehenden Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Beschwerdeführers führen könnte. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf stetige (auch nächtliche) Betreuung angewiesen wäre (oder ist), wird in den Berichten nicht dargelegt und wäre mit Blick auf das Krankheitsbild auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere liegen unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte keine objektivierten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete akute Erstickungsgefahr im Schlaf vor.