Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Gesundheit oder gar das Leben des Beschwerdeführers durch den Normalvollzug beeinträchtigt werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlafapnoe im Normalvollzug zu einer in der Freiheit oder in einer alternativen Vollzugsform nicht bestehenden Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Beschwerdeführers führen könnte.