Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein neuer Termin mitzuteilen. Diese Mitteilung ist nicht anfechtbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit um eine rechtliche Frage handelt, welche anhand der vorliegenden Arztberichte zu beantworten ist. Die Vorinstanz bzw. die BVD durften bzw. mussten demnach –