Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und auf medizinische Betreuung/Unterstützung angewiesen sein dürfte, diese Umstände aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit verursachen. Entsprechend ist — zumindest im jetzigen Zeitpunkt — auch keine abweichende Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB anzuordnen. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht auf weitere (medizinische) Abklärungen verzichtet und den Beschwerdeführer zum Strafantritt aufgeboten. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.