Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risiken durch die Schlafapnoe tatsächlich vorliegen, so bestehen diese, wie er selber auch anführt, sowohl in Freiheit wie auch im Vollzug, und es ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug dieses Risiko erhöhen sollte, im Gegenteil: Wie aufgezeigt sind seine diesbezüglichen Vorbringen, wonach einzig seine Frau und Kinder ihn vom sicheren Tod durch Ersticken bewahren können, nicht glaubhaft. [….]