Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht aufgrund der Schlafapnoe, an welcher der Beschwerdeführer offenbar leidet, auf eine Hafterstehungsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem verfügen die Strafvollzugsinstitutionen über Gesundheitsdienste, und die Abgabe von Medikamenten, Betreuung und auch Notfallbehandlungen sind gewährleistet. Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risiken durch die Schlafapnoe tatsächlich vorliegen, so bestehen diese, wie er selber auch anführt, sowohl in Freiheit wie auch im Vollzug, und es ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug dieses Risiko erhöhen sollte, im Gegenteil: