Operative Eingriffe lehnte er strikt ab (vgl. Beschwerdebeilagen 6, 9). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den verschiedenen Therapiemöglichkeiten aus Gründen, welche relativ leicht zu beheben wären (Verzicht auf Alkoholkonsum, genügende Schlafhygiene, Überwinden der "Angst" vor der Operation und der Unsicherheit bzgl. Resultat; vgl. Beschwerdebeilage 9), verweigert, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Schlafapnoe nicht in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargestellten Stärke vorliegt, ansonsten die behandelnden Ärzte die stetige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers wohl nicht kommentar- und tatenlos hingenommen hätten. […]