Jedoch ist — unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 3d) — auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Symptome dieser Schlafapnoe im vorliegenden Verfahren erheblich dramatischer darstellt, als sie in Wirklichkeit sein dürften. Hiervon zeugt allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer die einzige Person ist, die von einer akuten Gefährdung auszugeht. In keinem der vorhandenen Berichte wird eine solche auch nur ansatzweise erwähnt. Hinzu kommt, dass die APAP-Therapie — entgegen den Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren — von den Fachpersonen als rein objektiv erfolgreich bezeichnet wurde.