In Bezug auf die Schlafapnoe ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an entsprechenden Beeinträchtigungen leidet, auch wenn sich die involvierten Fachpersonen offensichtlich weder hinsichtlich der Diagnose noch der Therapie einig sind (vgl. Beschwerdebeilage 9). Jedoch ist — unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 3d) — auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Symptome dieser Schlafapnoe im vorliegenden Verfahren erheblich dramatischer darstellt, als sie in Wirklichkeit sein dürften.