_ vom 16. April 2018 auch psychisch beeinträchtigt. Er leide an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit gesteigertem Erregungsniveau (pag. 61). Die Kammer verweist vorab auf die folgenden in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (pag. 41 ff.):