Rechnung getragen werden. Nur wenn dies nach Einschätzung der Ärzte nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB (vgl. zum Ganzen KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 55 f.). 19.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend darauf ausführt, ist sein aktueller Gesundheitszustand für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von Bedeutung. Der Beschwerdeführer begründet seine Hafterstehungsunfähigkeit mit verschiedenen Arztberichten.