Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 231 f.). Zu prüfen ist damit, ob die sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergebenden erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis undurchführbar sind (Beschluss des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf KOLLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2018 N 11 zu Art. 92 StGB).