SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben, bis ihr Grund wegfällt. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle der POM, unter Beizug einer sachverständigen Person (Art. 25 SMVG).