Der Beschwerdeführer verlangt eine abweichende Vollzugsform im Sinne von Art. 80 StGB und macht damit Hafterstehungsunfähigkeit für den Normalvollzug geltend. Eventualiter führt er aus, die medizinischen Fachpersonen seien hinsichtlich seiner Beeinträchtigungen nicht zu einer eindeutigen Diagnose gelangt. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, abzuklären, ob im jetzigen Zeitpunkt eine Hafterstehungsunfähigkeit vorliege (pag. 13 ff.). 19.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile.